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Artikel 6i - Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (CovidIfSGAnpG 2022 k.a.Abk.)

Artikel 6i Änderung des Heimarbeitsgesetzes


Artikel 6i wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. September 2022 HAG § 4

§ 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 wird in dem Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „19. März 2022" durch die Angabe „7. April 2023" ersetzt.

2.
Satz 5 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6i Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6i CovidIfSGAnpG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovidIfSGAnpG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 51 BEG IV Änderung des Heimarbeitsgesetzes
... Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Je drei Abschriften" durch das Wort ...