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Verordnung über das Berufsbild des Müller-Handwerks (MüllerHwV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
§ 1
Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:
Herstellung von Mahlerzeugnissen aus Getreide;
Begutachtung, Auswahl und Pflege von Futtermittelkomponenten und Herstellung von Futtermitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel).
Annahme, Vorreinigen, Trocknen und Belüften des Getreides;
Sachgemäßes Lagern des Getreides und Bekämpfen von Schädlingen;
Bedienen und Überwachen der Lagereinrichtungen;
Vorbereiten des Getreides zur Vermahlung durch Trockenreinigung und Naßreinigung (Schwarzreinigung und Weißreinigung);
Bedienen und Warten der Reinigungsmaschinen;
Beurteilen des Reinigungsgrads;
Zusammenstellen der Mahlposten;
Lesen und Aufstellen von Mahldiagrammen;
Einstellen, Bedienen und Überwachen der Förderanlagen, Antriebsmaschinen und Kraftübertragung;
Einstellen, Bedienen und Überwachen der Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen und Aspirationsmaschinen;
Berechnen der Ausbeute;
Mischen der Mehle;
Herstellen und Mischen von Futtermitteln;
Prüfen von Mahlerzeugnissen und Futtermitteln auf Typenrichtigkeit oder Normenrichtigkeit;
Absacken und Wiegen;
Lagern und Verpacken der Mühlenerzeugnisse;
Reinigen und Pflegen der Maschinen und Geräte,
Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeiten an den Müllereimaschinen;
Kenntnisse über Arten und Arbeitsweisen der Lagergeräte, Antriebseinrichtungen, Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen, Aspirationsmaschinen, Förderanlagen und Mischmaschinen;
Kenntnisse über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Getreidearten und Futtermittelkomponenten;
Kenntnis der verschiedenen Mahlverfahren;
Kenntnis der Verfahren zur Prüfung von Getreide, Mahlerzeugnissen und Futtermitteln;
Kenntnis der für Getreide und Mahlerzeugnisse geltenden Vorschriften des Marktordnungsrechts und Lebensmittelrechts;
Kenntnis der futtermittel-rechtlichen Bestimmungen;
Kenntnisse über Transportvorschriften und Versandvorschriften für Getreide und Mühlenerzeugnisse;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften für den Mühlenbetrieb.
- 1.
- Arbeitsgebiet:
Herstellung von Mahlerzeugnissen aus Getreide;
Begutachtung, Auswahl und Pflege von Futtermittelkomponenten und Herstellung von Futtermitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel).
- 2.
- Fertigkeiten und Kenntnisse:
Annahme, Vorreinigen, Trocknen und Belüften des Getreides;
Sachgemäßes Lagern des Getreides und Bekämpfen von Schädlingen;
Bedienen und Überwachen der Lagereinrichtungen;
Vorbereiten des Getreides zur Vermahlung durch Trockenreinigung und Naßreinigung (Schwarzreinigung und Weißreinigung);
Bedienen und Warten der Reinigungsmaschinen;
Beurteilen des Reinigungsgrads;
Zusammenstellen der Mahlposten;
Lesen und Aufstellen von Mahldiagrammen;
Einstellen, Bedienen und Überwachen der Förderanlagen, Antriebsmaschinen und Kraftübertragung;
Einstellen, Bedienen und Überwachen der Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen und Aspirationsmaschinen;
Berechnen der Ausbeute;
Mischen der Mehle;
Herstellen und Mischen von Futtermitteln;
Prüfen von Mahlerzeugnissen und Futtermitteln auf Typenrichtigkeit oder Normenrichtigkeit;
Absacken und Wiegen;
Lagern und Verpacken der Mühlenerzeugnisse;
Reinigen und Pflegen der Maschinen und Geräte,
Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeiten an den Müllereimaschinen;
Kenntnisse über Arten und Arbeitsweisen der Lagergeräte, Antriebseinrichtungen, Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen, Aspirationsmaschinen, Förderanlagen und Mischmaschinen;
Kenntnisse über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Getreidearten und Futtermittelkomponenten;
Kenntnis der verschiedenen Mahlverfahren;
Kenntnis der Verfahren zur Prüfung von Getreide, Mahlerzeugnissen und Futtermitteln;
Kenntnis der für Getreide und Mahlerzeugnisse geltenden Vorschriften des Marktordnungsrechts und Lebensmittelrechts;
Kenntnis der futtermittel-rechtlichen Bestimmungen;
Kenntnisse über Transportvorschriften und Versandvorschriften für Getreide und Mühlenerzeugnisse;
Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften für den Mühlenbetrieb.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1547/index.htm