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Verordnung über das Berufsbild des Müller-Handwerks (MüllerHwV k.a.Abk.)

V. v. 18.08.1969 BGBl. I S. 1416
Geltung ab 31.08.1969; FNA: 7110-3-17 Handwerk im Allgemeinen

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:


§ 1



Dem Müller-Handwerk sind folgende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:

1.
Arbeitsgebiet:

Begutachtung, Auswahl und Pflege von Getreide;

Herstellung von Mahlerzeugnissen aus Getreide;

Begutachtung, Auswahl und Pflege von Futtermittelkomponenten und Herstellung von Futtermitteln (Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel).

2.
Fertigkeiten und Kenntnisse:

Beurteilen und Prüfen von Getreide und Futtermittelkomponenten nach Feuchtigkeit, Farbe, Größe, Form, Geruch, Verunreinigungen, tierischen Schädlingen und Krankheiten;

Annahme, Vorreinigen, Trocknen und Belüften des Getreides;

Sachgemäßes Lagern des Getreides und Bekämpfen von Schädlingen;

Bedienen und Überwachen der Lagereinrichtungen;

Vorbereiten des Getreides zur Vermahlung durch Trockenreinigung und Naßreinigung (Schwarzreinigung und Weißreinigung);

Bedienen und Warten der Reinigungsmaschinen;

Beurteilen des Reinigungsgrads;

Zusammenstellen der Mahlposten;

Lesen und Aufstellen von Mahldiagrammen;

Einstellen, Bedienen und Überwachen der Förderanlagen, Antriebsmaschinen und Kraftübertragung;

Einstellen, Bedienen und Überwachen der Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen und Aspirationsmaschinen;

Berechnen der Ausbeute;

Mischen der Mehle;

Herstellen und Mischen von Futtermitteln;

Prüfen von Mahlerzeugnissen und Futtermitteln auf Typenrichtigkeit oder Normenrichtigkeit;

Absacken und Wiegen;

Lagern und Verpacken der Mühlenerzeugnisse;

Reinigen und Pflegen der Maschinen und Geräte,

Ausführen einfacher Instandsetzungsarbeiten an den Müllereimaschinen;

Kenntnisse über Arten und Arbeitsweisen der Lagergeräte, Antriebseinrichtungen, Vermahlungsmaschinen, Sichtanlagen, Putzmaschinen, Aspirationsmaschinen, Förderanlagen und Mischmaschinen;

Kenntnisse über die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Getreidearten und Futtermittelkomponenten;

Kenntnis der verschiedenen Mahlverfahren;

Kenntnis der Verfahren zur Prüfung von Getreide, Mahlerzeugnissen und Futtermitteln;

Kenntnis der für Getreide und Mahlerzeugnisse geltenden Vorschriften des Marktordnungsrechts und Lebensmittelrechts;

Kenntnis der futtermittel-rechtlichen Bestimmungen;

Kenntnisse über Transportvorschriften und Versandvorschriften für Getreide und Mühlenerzeugnisse;

Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften und der sonstigen Vorschriften für den Mühlenbetrieb.


§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.