Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.09.2022 BGBl. I S. 1507 (Nr. 33); Geltung ab 27.09.2022
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 421c Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I S. 482) angefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 27. September 2022 KugZuV § 1, § 2

Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung vom 23. Juni 2022 (BGBl. I S. 985) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
In § 2 wird die Angabe „30. September 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. September 2022.

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Schlussformel



Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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