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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen (BRHWidVertAnO)
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
Zitierungen von § 1 BRHWidVertAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRHWidVertAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRHWidVertAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BRHWidVertAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15473/a289152.htm