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§ 3 - Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes (BewG81DV k.a.Abk.)
§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
- 1.
- um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt, - 2.
- um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt, - 3.
- um 5 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt, - 4.
- um 10 vom Hundert zu erhöhen,
wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.
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Zitierungen von § 3 Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BewG81DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG81DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BewG81DV
... Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu ...
§ 4 BewG81DV
... der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1548/a22059.htm