Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts (1. BinSchPersVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022
|

Artikel 1 Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung



Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen".

c)
Die Angaben zu den §§ 55 bis 57 werden wie folgt gefasst:

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen".

d)
Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms".

e)
Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren".

f)
Die Angabe zu § 138 wird wie folgt gefasst:

§ 138 (weggefallen)".

g)
Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen".

h)
Folgende Angabe nach § 141 wird eingefügt:

§ 142 Befahren der Elbe".

i)
Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)".

j)
Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)".

k)
Die Angabe zu Anlage 27 wird wie folgt gefasst:

Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Muster Kleinschifferzeugnis".

l)
Die Angabe zu Anlage 30 wird wie folgt gefasst:

Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1)".

m)
Die Angabe zu Anlage 33 wird wie folgt gefasst:

Anlage 33 (weggefallen)".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 24 wird das Wort „Erholungszwecke" durch das Wort „Freizeitzwecke" ersetzt.

b)
Nach Nummer 44 wird folgende Nummer 44a eingefügt:

„44a.
„Befähigungszeugnis" ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;".

3.
In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „Dem Unionsbefähigungszeugnis" durch die Wörter „Dem Befähigungszeugnis" ersetzt.

4.
Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht."

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Strecke" jeweils durch das Wort „Fährstelle" ersetzt.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen" durch das Wort „Fährschifferzeugnis" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Rahmen behördlicher Maßnahmen" gestrichen.

7.
In § 15 Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter „Absätzen 1, 3 bis 5" ersetzt.

8.
Dem § 16 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist."

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist."

b)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

c)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

1.
einer Bescheinigung

a)
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie

b)
im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,

jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder

2.
eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist."

10.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen."

11.
§ 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:

1.
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2.
von der zuständigen Behörde

a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b)
eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder

c)
eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist."

12.
§ 28 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 1 werden vor den Wörtern „im Schifferdienstbuch" die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 3" eingefügt.

b)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin". Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein."

13.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde."

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen."

14.
§ 30 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Folgendes vorweisen können:

a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b)
einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene."

15.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und".

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Absatz 1" durch die Angabe „§ 55 Absatz 3" und das Wort „Ausbildungsprogramm" durch das Wort „Weiterbildungsprogramm" ersetzt.

bb)
In den Buchstaben b und c werden jeweils das Wort „Ausbildungsprogramms" durch das Wort „Weiterbildungsprogramms" ersetzt.

16.
In § 32 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 55 Absatz 4" durch die Angabe „§ 55 Absatz 1" ersetzt.

17.
§ 33 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,".

18.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „Maschinenkunde" durch das Wort „Maschinenkundige" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Elektronikgewerbe" die Wörter „oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin" eingefügt.

c)
In Nummer 4 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder

6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt."

19.
In § 35 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Prüfung wird in" die Wörter „schriftlicher oder" eingefügt.

20.
§ 36 wird aufgehoben.

21.
In § 37 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

22.
In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Ausbildungsprogramm" die Wörter „oder Weiterbildungsprogramm" eingefügt.

23.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:".

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen."

24.
Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen."

25.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden."

26.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat."

27.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat."

28.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" und die Angabe „Absatz 1" werden gestrichen.

bb)
Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

§ 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

29.
In § 52 wird das Wort „Ausbildungsprogramms" durch das Wort „Lehrgangs" ersetzt.

30.
In der Überschrift des Abschnitts 6 wird das Wort „Ausbildungsprogrammen" durch die Wörter „Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen" ersetzt.

31.
§ 54 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu."

32.
§ 55 wird wie folgt gefasst:

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

1.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),

2.
der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,

3.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;

2.
das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;

3.
die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

1.
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2.
ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3.
Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;

4.
die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5.
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;

6.
die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend."

33.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungsprogrammen" durch das Wort „Lehrgängen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Ausbildungsprogramms" durch das Wort „Lehrgangs" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

34.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungsprogrammen" durch das Wort „Lehrgängen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ausbildungsprogrammen für Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen" durch die Wörter „Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
in Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsprogrammen" durch das Wort „Lehrgängen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

d)
In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildungsprogramme" durch das Wort „Lehrgänge" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird im einleitenden Satzteil wie folgt gefasst:

„Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung".

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsprogramms" durch das Wort „Lehrgangs" ersetzt.

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Ausbildungsprogramme" wird durch das Wort „Lehrgänge" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen."

35.
In § 58 wird das Wort „Auffrischungslehrgängen" durch das Wort „Wiederholungslehrgängen" ersetzt.

36.
In § 61 Satz 3 werden vor dem Wort „schriftlich" das Wort „mündlich," eingefügt und die Wörter „mit dem von ihm bereitgestellten Formular" gestrichen.

37.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausbildungsprogramms" durch die Wörter „Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen" durch die Wörter „in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben" ersetzt.

c)
Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss

a)
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder

b)
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen."

38.
In § 63 Absatz 2 wird die Angabe „nach § 20" durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22" ersetzt.

39.
§ 65 Absatz 3 wird aufgehoben.

40.
In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „oder von einem Teil der praktischen Prüfung" durch die Wörter „oder von einem Teil dieser Prüfungsteile" ersetzt.

41.
In § 75 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen."

42.
In § 78 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „werden" durch die Wörter „sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses" ersetzt.

43.
§ 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Voraussetzungen" die Wörter „des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des" eingefügt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt."

44.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 20" durch die Wörter „nach den §§ 20 und 22" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Angaben „gilt § 78 Absatz 2" durch die Wörter „gilt § 78 Absatz 2 und 4" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

45.
§ 82 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend."

46.
§ 85 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

1.
die antragstellende Person

a)
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder

b)
das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,

2.
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und

3.
die antragstellende Person ihre Identität nachweist."

47.
In § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen und das Wort „Ausbildungsprogramms" durch das Wort „Auffrischungslehrgangs" ersetzt.

48.
In § 87 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenommen haben" durch die Wörter „im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben" ersetzt.

49.
§ 88 wird wie folgt gefasst:

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen."

50.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Zulassung" die Wörter „und den Widerruf der Zulassung" eingefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt."

51.
§ 91 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „erteilt worden ist" werden die Wörter „oder weitergilt" eingefügt.

bb)
Nach den Wörtern „erforderlich ist" werden die Wörter „oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist" eingefügt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Binnenschifffahrtsstraßenordnung" wird jeweils durch das Wort „Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.

bb)
Das Wort „Seeschifffahrtsstraßenordnung" wird jeweils durch das Wort „Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung" ersetzt.

52.
In § 94 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Berechtigung," die Wörter „das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt," eingefügt.

53.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden."

54.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kapitel" durch das Wort „Teil" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „Teil II Kapitel 2 und 3" die Wörter „Abschnitt 2 und 3" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 wird am Satzende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
statt eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein genügt ein Bordbuch nach § 102."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt nicht für Personen, die

 
a)
bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder

b)
über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen."

55.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „Verkehr und Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.

56.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
In der Tabelle in Absatz 1 wird jeweils das Wort „Leichter" durch das Wort „Schubleichter" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und jeweils das Wort „Leichter" wird durch das Wort „Schubleichter" ersetzt.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne."

57.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 1, 4 oder 5" durch die Wörter „§ 17 Absatz 1, 5 oder 6" ersetzt.

b)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

„7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,".

c)
Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 8 bis 16.

58.
In § 122 werden die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.

59.
In § 124 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Digitales und Verkehr" ersetzt.

60.
§ 129 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis."

c)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen."

d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

61.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:".

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des Absatzes 1 stellt die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportbootführerschein nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt."

62.
Die §§ 131 bis 133 werden wie folgt gefasst:

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet."

63.
In § 134 Absatz 1 werden die Wörter „mit den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter „mit den Absätzen 2 und 4" ersetzt.

64.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17 Absatz 4" durch die Angabe „§ 17 Absatz 5" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 5" durch die Angabe „§ 17 Absatz 6" ersetzt.

65.
§ 138 wird aufgehoben.

66.
Die §§ 139 bis 141 werden durch folgende §§ 139 bis 142 ersetzt:

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.

§ 142 Befahren der Elbe

Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt."

67.
In Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)" durch die Wörter „(zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)" ersetzt.

68.
In Anlage 2 werden in Nummer 3 die Wörter „von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)" durch die Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim)" ersetzt.

69.
In Anlage 3 werden die Wörter „(zu § 17 Absatz 5 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)" ersetzt.

70.
In Anlage 5 wird vor den Wörtern „Unterschrift des Arztes/der Ärztin" das Wort „Datum," eingefügt.

71.
In Anlage 6 wird vor den Wörtern „Unterschrift des Arztes/der Ärztin" das Wort „Datum," eingefügt.

72.
In Anlage 12 wird im Teil 1 unter Abschnitt II Wasserstraßenkenntnisse nach den Wörtern „Betonnungssystemen" und „Gezeitenlehre" jeweils das Zeichen „*" eingefügt und mit folgender Fußnote versehen:

„*Nur zu verwenden, wenn sich die Fährschifferprüfung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter bezieht."

73.
In Anlage 15 werden in Teil III in der Überschrift die Wörter „von Rhein-km 352,07 (Grenze zu Frankreich)" durch die Wörter „von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim)" ersetzt.

74.
Anlage 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Prüfung

Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen."

bb)
In Nummer 4.3 werden in Satz 1 nach dem Wort „erfolgt" die Wörter „, und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt" eingefügt.

b)
Im Abschnitt 2 Nummer 1.6 Buchstabe b werden nach dem Wort „Binnenschifffahrt" die Wörter „oder für die Seeschifffahrt" eingefügt.

c)
Der Anhang 2 wird wie folgt gefasst:

„Anhang 2 zu Anlage 21

Lernziele

Lfd.
Nummer
Unterrichts-
einheit
in Stunden
Theorie
Unterrichts-
einheit in
Stunden
Praxis
Unterrichtseinheit
1Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
a11,5Rettungsmittel an Bord
Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an
Bord und ihrer Funktion
b1,5 Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-
verkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des
Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-
Maßnahmen bei Unterkühlung
c 2Rettungsweste
Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatz-
bereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
2Besondere Arbeitsumgebung
a1 Sicheres Bewegen an Bord
Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand-
und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den be-
engten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von
Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen
(z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen,
Steuerhaus oder Radarantenne)
b1 Umgang mit Notsituationen an Bord
Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen
an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaß-
nahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige
Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser
Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
c  1Arbeiten mit Tauen und Drähten
Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden,
Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhand-
schuhs
3Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs*
a1 Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord
eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
b 2Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
4Gefahren an Bord durch Lärm
a1 Lärmquellen an Bord
Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschie-
denen Beispielen
b0,5 Gehörschädigende Wirkung des Lärms
Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf
die Gesundheit
c 0,5Gehörschutz
Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
5Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs*
a1 Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord
Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit
Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von
Gefahrgütern
b1 Gesundheitsgefahren
Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper
c0,51Schutz gegen die Gesundheitsgefahren
Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen?
Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atem-
schutz, Hautschutz, Augenschutz
6Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe* **
  3Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen
bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
* Dieses Element kann auch von einer nachweislich hierfür sachkundigen Lehrkraft unterrichtet werden, die nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.5 und 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
** Kann entfallen, wenn der Lehrgangsanbieter bestätigt, dass die Teilnehmenden seiner Lehrgänge nachweislich stets über eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs verfügen. Als Nachweis ist ausreichend ein Pkw-, LKW-, Bus- oder Motorradführerschein.


Verwendung von Standardredewendungen
The ship is on fire. Das Schiff brennt.
The ship is aground. Das Schiff ist auf Grund gelaufen.
The ship has collided. Das Schiff ist kollidiert.
The ship is flooding. Das Schiff erleidet Wassereinbruch.
Someone has fallen overboard. Jemand ist über Bord gegangen.
I need assistance. Ich benötige Unterstützung.
There is a medical emergency. Es besteht ein medizinischer Notfall."


75.
In Anlage 22 werden im Abschnitt I Satz 1 und im Abschnitt II Nummer 1 Satz 1, Satz 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe b und c die Wörter „für Verkehr und digitale Infrastruktur" jeweils durch die Wörter „für Digitales und Verkehr" ersetzt.

76.
In Anlage 23 wird Abschnitt 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3.
Prüfung

Die zuständige Behörde und von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen."

77.
In Anlage 27 wird in der Überschrift vor dem Wort „Kleinschifferzeugnis" das Wort „Muster" eingefügt.

78.
In Anlage 30 wird die Angabe „(zu § 89)" durch die Wörter „(zu § 89 Absatz 1)" ersetzt.

79.
Anlage 33 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BinSchPersVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 1. BinSchPersVuaÄndV 1)
... des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): --- 1) Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397 des Europäischen Parlaments ...
 
Zitat in folgenden Normen

Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
§ 99 BinSchPersV Nutzung neuer Technologien (vom 30.09.2022)
... einzutragen. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 2 SpFVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „1. ein Fahrzeug ...