§ 1 der Stromangebotsausweitungsverordnung vom
13. Juli 2022 (BAnz AT 13.07.2022 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „gilt" die Wörter „vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt und werden die Wörter „die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1032 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17)" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 3 werden die Wörter „30. April 2023" durch die Wörter „31. März 2024" ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
„Wird die Alarmstufe oder die Notfallstufe im Sinne des Absatzes 2 vor dem 31. März 2024 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgehoben, ist die befristete Teilnahme am Strommarkt bis zum Ablauf des letzten Tages des auf den Tag der Aufhebung folgenden Quartals zulässig, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf des 31. März 2024."
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405