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Erste Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung (1. IRegBVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, c und h des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 IRegBV § 1, § 2, § 15, § 16, § 17, Anlage 2
Die Implantateregister-Betriebsverordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4344) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023" durch die Angabe „1. Januar 2024" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juli 2022" durch die Angabe „1. Juli 2023" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „1. Juli 2022" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024" durch die Angabe „1. Januar 2025" ersetzt.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:„(1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung verwendet für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes ein eindeutiges Kennzeichen für die verantwortliche Gesundheitseinrichtung, das ihr von der Geschäftsstelle zugeteilt wird."
- b)
- Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „zu jedem Behandlungsfall einer implantatbezogenen Maßnahme" gestrichen.
- bbb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- an die Vertrauensstelle
- a)
- die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Implantateregistergesetzes,
- b)
- das eindeutige Kennzeichen nach Absatz 1 und
- c)
- ein internes Kennzeichen des gemeldeten Datensatzes, das eigens für die Meldung gebildet wird und keinen Rückschluss auf patienten- oder fallbezogene Daten zulässt."
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Übermittlung kann für jede implantatbezogene Maßnahme einzeln oder zusammenhängend für alle während eines stationären oder ambulanten Aufenthalts vorgenommenen implantatbezogenen Maßnahmen erfolgen." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- nach Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c."
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- 4.
- In § 16 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Nummern 1 und 2" durch die Wörter „Nummern 1 bis 3" ersetzt.
- 5.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" ersetzt.
- 6.
- Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)". - b)
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- das eindeutige Kennzeichen nach § 15 Absatz 1".
- bb)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe k werden nach dem Wort „Revision" die Wörter „und Explantation" eingefügt.
- bbb)
- In Buchstabe l werden vor dem Wort „einschließlich" die Wörter „unter Angabe der Version" eingefügt und wird das Wort „Zusatzkodierungen" durch das Wort „Zusatzkennzeichen" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entlassung" die Wörter „bei stationärer Behandlung" eingefügt.
- c)
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden im zweiten Spiegelstrich die Wörter „einschließlich Basis-UDI-DI" gestrichen.
- bb)
- Folgende Nummer 4 wird angefügt:
- „4.
- Bei Explantation gegebenenfalls Art der Weiterbehandlung".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Karl Lauterbach
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15492/index.htm