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Verordnung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 (RL-EU/2021/1269-UV k.a.Abk.)

V. v. 30.09.2022 BGBl. I S. 1603 (Nr. 35); Geltung ab 22.11.2022, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 80 Absatz 14 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 11 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), von denen § 80 Absatz 14 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 80 Buchstabe i des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137).


Artikel 1 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. November 2022 WpDVerOV § 11, § 12

Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (Nachhaltigkeitsfaktoren)."

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

„2.
etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments mit dem Zielmarkt vereinbar sind und".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„Der Konzepteur hat dabei die Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments auf transparente Art und Weise zu beschreiben und die weitergegebenen Informationen haben alle notwendigen Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um jegliche nachhaltigkeitsbezogenen Ziele der Kunden angemessen berücksichtigen zu können."

d)
In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für nachhaltigkeitsbezogene Ziele gilt Satz 3 nicht im Falle der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren."

b)
In Absatz 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Zielen" ein Komma und die Wörter „einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele," eingefügt.


Artikel 2 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Oktober 2022 WpÜGAngebV § 2

§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
sofern Wertpapiere als Gegenleistung angeboten werden,

a)
für als Gegenleistung im Rahmen eines Übernahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/528 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Mindestinformationen des Dokuments, das der Öffentlichkeit bei einer Ausnahme von der Prospektpflicht im Zusammenhang mit einer Übernahme im Wege eines Tauschangebots, einer Verschmelzung oder einer Spaltung zur Verfügung zu stellen ist (ABl. L 106 vom 26.3.2021, S. 32);

b)
für als Gegenleistung außerhalb eines Übernahme- oder Pflichtangebots angebotene Wertpapiere Angaben nach Artikel 13 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2 oder Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit den jeweiligen Vorgaben der Kapitel II bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 26), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 (ABl. L 300 vom 14.9.2020, S. 6) geändert worden ist."

2.
Folgender Satz wird angefügt:

„Wurde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 für die Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen worden sind, im Inland in deutscher Sprache veröffentlicht und ist für die als Gegenleistung angebotenen Wertpapiere während der gesamten Laufzeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffentlicht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröffentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich ist."


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am 22. November 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner