Artikel 1 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Artikel 1 Verordnung über pfandbriefrechtliche Meldungen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 PfandMeldeV

(gesamter Text siehe Pfandbrief-Meldeverordnung - PfandMeldeV)

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Zitierungen von Artikel 1 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel PfandRÄndV 1)
... nach Anhörung der Spitzenverbände der Kreditwirtschaft: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des ...


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