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Artikel 3 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Artikel 3 Änderung der Deckungsregisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Oktober 2022 DeckRegV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 12a, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, Anlage 2, Anlage 3

Die Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes, an Verfahren und Dokumentation der Zustimmung des Treuhänders nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Deckungsregister für eine Pfandbriefgattung kann nach Maßgabe des Teils 3 in Papierform oder nach dauerhafter Wahl der Pfandbriefbank als elektronisches Register geführt werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Wird ein in Papierform geführtes Deckungsregister in körperlich nicht dauerhaft verbundener Form geführt, hat jede Seite des Deckungsregisters die in Satz 3 genannten Angaben zu enthalten und ist fortlaufend zu nummerieren. Im Fall des Satzes 4 hat der Treuhänder zudem eigenhändig jede Seite mit zumindest seinem Namenskürzel zu versehen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ansprüche aus Derivategeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Derivategeschäfte im Sinne des § 4b" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für Deckungswerte im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3, des § 18 Absatz 1 zweite Alternative (ausländische Sicherungsrechte), des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, des § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Pfandbriefgesetzes können weitere Unterregister geführt werden."

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Werden Eintragungen aus einem Unterregister in das Hauptregister übertragen, so

1.
sind diese dort mit der fortlaufenden Nummer des Hauptregisters und dem Datum der Übertragung zu verzeichnen,

2.
sind die weiteren nach den §§ 9 bis 14 erforderlichen Angaben aus dem Unterregister in das Hauptregister zu übertragen und

3.
ist in der nach § 8 Absatz 3 für Bemerkungen vorzusehenden Spalte zu vermerken, dass es sich um einen Übertrag aus dem bezeichneten Unterregister handelt; hierbei sind laufende Nummern und Datumsangaben sämtlicher Eintragungen des Unterregisters anzugeben, anhand derer sich der Bestand des eingetragenen Deckungswerts zum Zeitpunkt der Übertragung in das Hauptregister nachvollziehen lässt.

Nach vollständiger Übertragung der Eintragungen eines Unterregisters ist der Hinweis auf dieses Unterregister im Hauptregister zu löschen. Das Unterregister zum Stand der Übertragung in das Hauptregister ist dann als Anlage zum Deckungsregister zu den Akten zu nehmen und mindestens für zehn Jahre aufzubewahren."

4.
Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme der in Spalte 1 enthaltenen Angaben und mit Ausnahme von Löschungsvermerken nicht für die Eintragungen von Deckungswerten, bei denen seit der ordnungsgemäßen vollständigen Löschung mindestens zehn Jahre verstrichen sind."

5.
Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 5 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „sowie" und werden die Wörter „der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „des Datenschutzes und der Datensicherheit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
der Austausch von Daten aus dem oder für das Deckungsregister im System und bei Einsatz öffentlicher Netze sicher erfolgen kann (Übertragungssicherheit)."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Das Original und mindestens eine Sicherungskopie des Deckungsregisters müssen auf Datenträgern gespeichert werden, die sich innerhalb des Geltungsbereichs des Pfandbriefgesetzes befinden. Im Falle einer technischen Auslagerung ist zudem sicherzustellen, dass das Auslagerungsunternehmen im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank verpflichtet ist, die Datensätze in einer Form, die elektronisch mit standardisierten Datenbankanwendungen verarbeitet werden kann, an den Sachwalter zu übermitteln."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundbuchs" die Wörter „(Gemarkung, Flur, Flurstück)" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In letzterem Falle sind hierzu das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts sowie zusätzlich die Postadresse oder eine sonstige ortsübliche Lagebezeichnung des Grundstücks anzugeben."

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 und 2a" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Falle eines elektronisch geführten Deckungsregisters kann die Zustimmung zur Löschung auch mittels geeigneten Authentifizierungsinstruments nach § 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes erteilt werden. Ein geeignetes Authentifizierungsinstrument ist ein Verfahren, das den Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des Artikels 4 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10) genügt, wobei die Freigabe der elektronischen Zustimmungserklärung durch den Treuhänder stets mindestens eines Authentifizierungselements bedarf. Die elektronische Löschungszustimmung muss beweissicher dokumentiert werden."

c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Deckungswert" die Wörter „zugunsten der Pfandbriefbank" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt" die Wörter „(Datum, Uhrzeit)" und nach dem Wort „Refinanzierungsregister" die Wörter „sowie in den Fällen des § 22b des Kreditwesengesetzes der zur Übertragung Verpflichtete" eingefügt.

8.
In § 10 Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern „Beiblätter sind mit" die Wörter „den in § 4 Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Angaben und dem Zusatz Beiblatt zu versehen und mit" eingefügt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „vollen" und werden die Wörter „Genehmigung oder" gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 und 2" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Angabe „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen."

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Schiffshypotheken)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 23 Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Schiffsversicherung in Spalte 6 einzutragen."

11.
§ 12a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „den §§ 9 und 10" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„In der Überschrift tritt anstelle des Zusatzes (Hypotheken) der Zusatz (Flugzeughypotheken)."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 26c Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes ist das Sicherungsverhältnis über Ansprüche aus der Flugzeugversicherung in Spalte 6 einzutragen."

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Ansprüchen aus" gestrichen.

b)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „der Ansprüche aus" durch das Wort „von" ersetzt.

c)
In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Registrierungsnummer" durch die Wörter „bankinterne Registrierungsnummer bei" ersetzt.

d)
In Nummer 3 werden die Wörter „Höhe der Zinssätze" durch die Wörter „die vereinbarten Zinssätze oder Referenzzinssätze nebst Auf- oder Abschlägen" ersetzt.

e)
In Nummer 4 werden die Wörter „Registrierungsnummer des Vertragspartners" durch die Wörter „interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank" ersetzt.

f)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Spalte 6 enthält unter Buchstabe a das Abschlussdatum des Rahmenvertrags, der das Derivategeschäft regelt, unter Buchstabe b das Abschlussdatum des Einzelabschlusses, unter Buchstabe c die Ursprungslaufzeit des Einzelabschlusses und unter Buchstabe d das Fälligkeitsdatum des Einzelabschlusses."

g)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Treuhänder" die Wörter „bei einem in Papierform geführten Deckungsregister" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 8 Absatz 4 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes und § 9 Nummer 5 Satz 6 bis 8 gelten entsprechend."

h)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zumindest auch" gestrichen und die Wörter „den Spalten 1 bis 3 und 6" durch die Angabe „Spalte 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5" durch die Wörter „§ 9 Nummer 5 Satz 4 bis 8" ersetzt.

i)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei dem betreffenden Derivategeschäft unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 10 einzutragen."

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „nach § 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „der barwertigen sichernden Überdeckung sowie anderer weiterer Deckungswerte" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 26 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1" ersetzt.

d)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a und 3 des Pfandbriefgesetzes sind in Spalte 2 die kontoführende Stelle und die IBAN im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1) geändert worden ist, anzugeben. Satz 3 gilt entsprechend, soweit es sich bei anderen zur Deckung verwendeten Geldforderungen ebenfalls um Guthaben handelt. Handelt es sich bei den Geldforderungen um jeweilige Guthaben aus Kontoverbindungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 oder § 26f Absatz 1 Nummer 3 des Pfandbriefgesetzes, so kann in Spalte 3 die Betragsangabe unterbleiben. Ansprüche auf Schadlosstellung nach § 20 Absatz 2a Satz 3 des Pfandbriefgesetzes sind bei der betreffenden Forderung unter Benennung des zur Schadlosstellung Verpflichteten (Name, Anschrift) in Spalte 5 einzutragen."

14.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Umfang der Aufzeichnung und Form der Übermittlung

(1) Die Aufzeichnung nach § 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes hat sämtliche Eintragungen in den Deckungsregistern vollständig wiederzugeben.

(2) Die Aufzeichnung ist der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln. Hierzu ist ein geeigneter, nicht mehr als einmal beschreibbarer Datenträger zu verwenden. Auf dem Datenträger sind der Name der Pfandbriefbank, die Pfandbriefgattungen, auf die sich die auf dem Datenträger gespeicherte Aufzeichnung bezieht, sowie das Datum des Datenabzugs dauerhaft anzubringen."

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 5 Abs. 2 des Pfandbriefgesetzes" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Pfandbriefgesetzes mindestens" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zusätzlich hat der Treuhänder auf einem auf dem Datenträger anzubringenden Aufkleber, der so mit dem Datenträger dauerhaft verbunden sein muss, dass er sich nicht ohne erkennbare Beschädigungen wieder entfernen lässt, seine Namensunterschrift beizufügen."

16.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „50" durch das Wort „zwei" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird nach den Wörtern „Befugnisse zum" das Wort „physischen" eingefügt.

17.
Dem § 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 braucht die elektronisch zu übermittelnde Aufzeichnung vor dem 1. Juli 2021 in das Deckungsregister vorgenommene Eintragungen nur wiederzugeben, soweit sie der Pfandbriefbank am 8. Oktober 2022 in elektronischer Form bereits vorliegen. Macht die Pfandbriefbank von der Möglichkeit des Satzes 1 Gebrauch, so hat sie bei der jeweiligen Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form für Stichtage nach dem 30. Juni 2021 das Datum des Stichtags derjenigen Aufzeichnung anzugeben, die die jüngste nicht von der elektronisch übermittelten Aufzeichnung umfasste Eintragung enthält. In diesem Fall hat die Bundesanstalt auf die für Stichtage bis einschließlich des in Satz 2 bezeichneten Stichtags übermittelten Aufzeichnungen § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufbewahrungsdauer 50 Jahre beträgt.

(4) Auf vor dem 1. Juli 2023 vorgenommene Eintragungen finden die §§ 9 bis 12a und § 14 in ihrer am 7. Oktober 2022 geltenden Fassung Anwendung. § 4 Absatz 1 Satz 5 gilt nur für Seiten eines Hauptregisters oder Unterregisters, auf denen nach dem 30. Juni 2023 Eintragungen vorgenommen werden."

18.
In Anlage 2 werden in der Überschrift der Spalte 3 die Wörter „Genehmigung bzw." gestrichen.

19.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Formulars DR 3 wird das Wort „(Schiffshypotheken)" durch die Wörter „(Schiffshypotheken)/(Flugzeughypotheken)" ersetzt.

b)
Die Überschrift von Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„bankinterne Registrierungsnummer bei der Pfandbriefbank".

c)
Die Überschrift von Spalte 5 wird wie folgt gefasst:

„interne Registrierungsnummer beim Vertragspartner der Pfandbriefbank".

d)
Die Überschrift von Spalte 6 wird wie folgt gefasst:

„a)
Rahmenvertrag vom

b)
Einzelabschluss vom

c)
Ursprungslaufzeit Einzelabschluss

d)
Fälligkeitsdatum Einzelabschluss".



 

Zitierungen von Artikel 3 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 PfandRÄndV Weitere Änderung der Deckungsregisterverordnung
... Deckungsregisterverordnung vom 25. August 2006 (BGBl. I S. 2074), die zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § ...