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Artikel 6 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung
§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen." - 2.
- Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."
Zitierungen von Artikel 6 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandRÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 PfandRÄndV Inkrafttreten
... bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6 und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c ...
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