Artikel 6 - Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung (PfandRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614 (Nr. 36); Geltung ab 08.10.2022, abweichend siehe Artikel 9

Artikel 6 Änderung der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2022 SchiffsBelWertV § 14

§ 14 Absatz 1 der Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung vom 6. Mai 2008 (BGBl. I S. 851) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Der Schiffsbeleihungswert ist längstens jährlich zu überwachen."

2.
Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Überprüfung ist auch dann vorzunehmen, wenn die auf dem Beleihungsobjekt abgesicherte Forderung einen wesentlichen Leistungsrückstand von mindestens 90 Tagen aufweist."

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Zitierungen von Artikel 6 Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PfandRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 PfandRÄndV Inkrafttreten
... bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 und 5 Nummer 18 sowie Artikel 6 und 7 treten am 9. Oktober 2022 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und c ...


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