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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen (KUGVEuaG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „§ 11a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 KUGVEuaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KUGVEuaG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 21.12.2022 V3
Eingangsformel KugZuErwV
... neu gefasst worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790 ) neu gefasst worden ist, verordnet die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen
G. v. 04.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 10
Artikel 3 MgFSGEG Folgeänderungen anderer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verschmelzung," die Wörter ...
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