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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (1. BImSchV30ÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
§ 16 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 zulassen, solange und soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
- 1.
- dies wegen einer durch eine ernste oder erhebliche Gasmangellage ausgelösten Notwendigkeit erforderlich ist,
- 2.
- einzelne Anforderungen der §§ 4 bis 6 und 13 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinien 2010/75/EU eingehalten werden.
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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. BImSchV30ÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
1. BImSchV30ÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 1. BImSchV30ÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, tritt am 26. Oktober 2024 außer ...
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