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Abschnitt 3 - Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)

V. v. 18.10.2022 BGBl. I S. 1803 (Nr. 38)
Geltung ab 26.10.2022; FNA: 610-6-8-3 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt 3 Schlussvorschriften

§ 8 Anwendung auf Betriebsstättenfälle



Die Vorschriften dieser Verordnung sind entsprechend anzuwenden, soweit nach § 1 Absatz 5 des Gesetzes § 1 Absatz 3b des Gesetzes auf eine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes anzuwenden ist.


§ 9 Anwendungsvorschrift



Diese Verordnung ist erstmals für Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 ändert mWv. 26. Oktober 2022 FVerlV

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1680), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner