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Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (3. GebOStÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6a Absatz 2 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden und § 6a Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 2 Absatz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) neu gefasst worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Dem Unterabschnitt A des 1. Abschnitts der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird folgende Nummer 9 angefügt:
Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
„9. Maßnahmen des Fernstraßen-Bundesamts oder der auf Grund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts | | |
183 | Anordnung nach § 45 Absatz 6 StVO über Maßnahmen der Un- ternehmer an Arbeitsstellen | 45,00 bis 1.070,00 |
184 | Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 StVO für Veranstaltungen, die ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfinden (§ 44a Abs. 1 Satz 3 StVO) | 45,00 bis 1.070,00 |
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Ver- waltungsaufwand | 1.070,00 bis 3.207,00 | |
185 | Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach § 46 Absatz 2a StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsauf- wandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 45,00 Euro je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden. | 45,00 bis 1.070,00 |
186 | Zurückweisung eines Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht. | Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens- jedoch 180,00 Euro; bei- gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 180,00 Euro." |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.
Schlussformel
Der Bundesminister für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Volker Wissing
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