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Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (3. LuftPersVDV3ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.10.2022 BAnz AT 25.10.2022 V1; Geltung ab 26.10.2022
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Eingangsformel





Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2022 3. LuftPersVDV § 5

§ 5 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom 30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (BAnz AT 29.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Streckenflugüberprüfung" die Wörter „oder im Rahmen einer genehmigten evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm)" eingefügt.

2.
In Absatz 3 werden nach der Angabe „ORO.FC.230" die Wörter „oder der evidenzbasierten Ausbildung (EBT-Programm) nach ORO.FC.231" eingefügt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. Oktober 2022.


Schlussformel



Der Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes

Mendel