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Artikel 6 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 6 Änderung der Tabaksteuerverordnung


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. Februar 2023 TabStV § 30, § 48, mWv. 29. Oktober 2022 § 8, § 31, § 33, § 39

Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzollamt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung schriftlich anzuzeigen."

2.
Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen des § 15 Absatz 5 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 15 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."

3.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei Substituten für Tabakwaren sind bei Packungsinhalten bis zu 5 Milliliter nur Packungen zulässig, deren Inhalte auf nicht mehr als eine Dezimalstelle lauten. Andere Packungen sind nur zulässig, wenn deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Milliliters lauten."

b)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Substitute für Tabakwaren mit einer Menge von insgesamt bis zu 5 Millilitern."

4.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Gesetzes und aus den Mengenangaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus der Steuer für einen Milliliter und der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenangabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Bei Substituten für Tabakwaren wird die Steuer in Cent eingesetzt. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substituten für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen berechnet."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten und für erhitzten Tabak bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos, Rauchtabak und Substitute für Tabakwaren bis auf drei Dezimalstellen gekürzt."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

5.
In § 39 Absatz 1 werden nach dem Wort „Zigaretten," die Wörter „800 Stück erhitzter Tabak," eingefügt.

6.
Dem § 48 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In den Fällen des § 32 Absatz 2 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 22 und 29 entsprechend. Die Frist nach § 32 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."



 

Zitierungen von Artikel 6 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... 2 Buchstabe b und c, Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b und c, Artikel 5 Nummer 2 und 3 Buchstabe b, Artikel 6 Nummer 1 und 3 bis 5 , Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tabaksteuerverordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 204
Artikel 1 TabStVÄndV
... 4 Satz 4 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838 ) geändert worden ist, wird ...