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Artikel 9 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 9 Änderung der Kaffeesteuerverordnung
Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 KaffeeStV § 19, § 27, § 31, § 36, mWv. 1. November 2022 § 20
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 19 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) In den Fällen des § 11 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 11 Absatz 4 Satz 4 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
- 2.
- Dem § 20 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Hauptzollamt kann Steuerschuldnern nach § 11 Absatz 5 Nummer 2 des Gesetzes auf Antrag die Abgabe einer für einen Kalendermonat zusammengefassten Steueranmeldung widerruflich zulassen, soweit die in einem Kalendermonat hergestellte Menge 50 Kilogramm nicht übersteigt und Steuerbelange nicht beeinträchtigt sind. Für die Frist zur Abgabe der zusammengefassten Steueranmeldung gilt in diesen Fällen § 12 Absatz 1 Satz 1 und für die Fälligkeit der Steuer § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes entsprechend." - 3.
- In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach § 18 Absatz 2 Satz 4" durch die Wörter „nach § 18 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.
- 4.
- Dem § 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:„(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner."
- 5.
- In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „für den Betrieb" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 9 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
8. VStÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 16 und 20 Buchstabe c, Artikel 8 Nummer 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5 , Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in ... b, Nummer 53 bis 55 Buchstabe a, Nummer 56 Buchstabe a bis c und Nummer 58, Artikel 8 Nummer 5 und Artikel 9 Nummer 2 treten am ersten Tag des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft. ...
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