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Artikel 16 - Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG k.a.Abk.)

G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 (Nr. 39); 2023 I Nr. 109
Geltung ab 13.02.2023, abweichend siehe Artikel 18
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Artikel 16 Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 7. VerbrStÄndV Artikel 2, Artikel 5

Die Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 54 werden die Wörter „Die §§ 1 bis 11 bis 32" durch die Wörter „Die §§ 1 bis 11, 12 bis 32" ersetzt.

b)
In Nummer 62 werden in § 50 Absatz 1 Satz 2 die Wörter „nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes" durch die Wörter „nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes" ersetzt.

c)
In Nummer 67 werden in § 53 Absatz 1 Nummer 7 in dem Halbsatz nach Buchstabe c die Wörter „oder Wein" gestrichen.

2.
In Artikel 5 Nummer 35 Buchstabe e werden in dem neuen Absatz 4a Satz 1 die Wörter „des § 12 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter „des § 16 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 8. VStÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VStÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 8. VStÄndG Inkrafttreten
... 1 bis 3, 7 und 8, Artikel 9 Nummer 1 und 3 bis 5, Artikel 10 Nummer 1 bis 3 und die Artikel 11, 15 bis 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 2 ...