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Änderung Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 29.10.2022

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.10.2022 geltenden Fassung
durch B. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 109
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Biersteuergesetzes


Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten'.

b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

'§ 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)'.

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten'

d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

'§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken'.

e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'§ 20a Zertifizierte Empfänger

§ 20b Zertifizierte Versender

§ 20c Beförderungen'.

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

'§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

'§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit'.

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

'§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung.'

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

'Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt.'

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter 'ab dem 1. Januar 2023' werden gestrichen.

bbb) In Nummer 1 wird die Angabe '84,0' durch die Angabe '75' ersetzt.

ccc) In Nummer 2 wird die Angabe '78,4' durch die Angabe '70' ersetzt.

ddd) In Nummer 3 wird die Angabe '67,2' durch die Angabe '60' ersetzt.

eee) In Nummer 4 wird die Angabe '56,0' durch die Angabe '50' ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe '56' durch die Angabe '50' ersetzt.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

'Die Zugabe von Röstmalzbier nach dem Brauvorgang ist unschädlich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.'

dd) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

'Zugaben nach Satz 6 sind der Gesamtjahreserzeugung zuzurechnen.'

d) Vor Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

'Eine Brauerei ist ein Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf.'

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'nach den Absätzen 1a bis 4' durch die Wörter 'nach den Absätzen 2 bis 4' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoen.

f) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

'(6) Wird Bier einer unabhängigen Brauerei eines anderen Mitgliedstaats mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die entsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steuerschuldner. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Absatz 1a ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Brauerei hervorgeht und die ihre Unabhängigkeit im Sinn des Absatzes 3 bestätigt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus.'

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

'1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das

a) sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:

aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,

bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,

cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,

dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,

ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und

b) nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;'.

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort 'Gemeinschaft' durch das Wort 'Union' ersetzt.

c) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

'6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;'.

d) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

'9. Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;'.

e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

'11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;'.

f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13, der abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 14 wird angefügt:

'14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.'

5. § 5 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

'6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort 'Einrichtungen' ein Semikolon eingefügt und wird folgende Nummer 6 eingefügt:

'6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union'.

bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung werden die Wörter '(Artikel 13 der Systemrichtlinie)' durch die Wörter '(Artikel 12 der Systemrichtlinie)' ersetzt.

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe 'Artikel 21' durch die Angabe 'Artikel 20' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe 'Artikels 12' durch die Angabe 'Artikels 11' ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;

2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den das Bier versandt wird;

3. im Fall von Beförderungen von Bier in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.'

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe 'Artikeln 21' wird durch die Angabe 'Artikeln 20' ersetzt.

8. In § 10 Absatz 4 wird das Wort 'übergeführt' durch das Wort 'überführt' ersetzt und wird nach dem Wort 'ist' ein Komma eingefügt.

9. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter 'im Sinn des Artikels 12 Absatz 1' durch die Wörter 'im Sinn des Artikels 11 Absatz 1' ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort 'übergeführt' durch das Wort 'überführt' ersetzt.

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Bier darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier

1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.'

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn das Bier in das externe Versandverfahren überführt wird.'

c) In Absatz 4 werden die Wörter 'Für die Sicherheitsleistung' durch die Wörter 'Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen' ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

'(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.'

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'Unregelmäßigkeiten ein,' die Wörter 'die eine Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben,' eingefügt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort 'Beförderung' die Wörter 'von Bier' und nach den Wörtern 'eingetreten ist' ein Komma und die Wörter 'die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte' eingefügt.

(Text neue Fassung)

b) In Absatz 3 sind nach dem Wort 'Beförderung' die Wörter 'von Bier' und nach den Wörtern 'dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist' ein Komma und die Wörter 'die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte' einzufügen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern 'worden ist,' die Wörter 'die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte,' eingefügt.

12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1. vollständig zerstört ist oder

2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.'

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

'(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.'

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

13. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter '§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative' durch die Wörter '§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative' ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter '§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative' durch die Wörter '§ 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative' ersetzt.

14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten'.

15. Die §§ 16 und 17 werden aufgehoben.

16. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

1. das Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,

2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder

3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.'

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Steuerschuldner ist

1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,

2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.'

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

'(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.'

d) In Absatz 4 wird der Klammerzusatz '(§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)' gestrichen.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

'(5) Für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß.'

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

'Abschnitt 4 Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten'.

18. § 20 wird wie folgt gefasst:

'§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken

(1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

1. an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist, oder

2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.'

19. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt:

'§ 20a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Bier, das aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

empfangen dürfen.

Satz 1 gilt auch für

1. den Empfang von Bier aus dem Steuergebiet, das über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder

2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Bier als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Versender und

3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder

2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

§ 20b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

liefern dürfen.

Satz 1 gilt auch für

1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder

2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Bier nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufvorbehalt Personen erteilt,

1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und

2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

1. eine bestimmte Menge,

2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und

3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

§ 20c Beförderungen

(1) Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Bier darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden

1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;

2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;

3. durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald das Bier den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.'

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern 'wer Bier' die Wörter 'in Ausübung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit' eingefügt und werden die Wörter 'der Ware' durch die Wörter 'des Bieres' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen. Wird Bier nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.'

c) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

'(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.'

e) Absatz 7 wird Absatz 4.

f) Absatz 8 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter 'zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7' werden durch die Wörter 'zu den Absätzen 1, 2 und 4' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen.'

21. § 22 wird wie folgt gefasst:

'§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,

2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,

3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder

4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.'

22. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

'§ 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

1. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit Beendigung der Beförderung;

2. in den Fällen der Lieferung von Bier zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3 mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Bieres in das Steuergebiet;

3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21 zum Zeitpunkt der Lieferung des Bieres im Steuergebiet;

4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;

5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird, durch den erstmaligen Besitz des Bieres im Steuergebiet; in allen anderen Fällen mit dem Inbesitzhalten des Bieres des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;

2. das Bier vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;

3. das in Besitz gehaltene Bier für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;

4. sich Bier an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 der zertifizierte Empfänger;

2. des Absatzes 1 Nummer 3 der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;

3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;

4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3 der Empfänger des Bieres;

5. des Absatzes 1 Nummer 5 derjenige, der das Bier in Besitz hält.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.'

23. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter 'ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,' gestrichen.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Nummern 7 und 8 angefügt:

'7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers oder

8. zur Gewinnung von Alkohol nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Alkoholsteuergesetzes durch einen Erlaubnisinhaber nach § 5 oder § 10 des Alkoholsteuergesetzes.'

24. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

'(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

1. das Bier in der Annahme befördert wurde, dass für dieses ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und

2. dieses Bier

a) zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

b) ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, soweit der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt.'

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4, die Wörter 'zu Absatz 1 und 2' werden durch die Wörter 'zu den Absätzen 1 bis 3' ersetzt und die Wörter 'des Absatzes 2' werden durch die Wörter 'des Absatzes 3' ersetzt.

25. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs'.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter 'zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)' durch die Wörter 'nach § 20c oder § 21' ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter 'der Beförderer' gestrichen und wird das Wort 'als' durch das Wort 'ein' ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

'Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler.'

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte

1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat

a) das Bier von der Steuer befreit ist,

b) das Bier in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder

c) die fällige Steuer entrichtet worden ist oder

2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder

3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.'

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter '§ 22 Absatz 1 Satz 2' werden durch die Wörter '§ 22 Absatz 2', die Wörter 'nach Beginn der Beförderung' werden durch die Wörter 'ab dem Zeitpunkt des Erwerbs' und die Wörter 'nach § 22 Absatz 3' werden durch die Wörter 'auf der Grundlage des § 22a Absatz 1 Nummer 4' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Dies gilt nicht für die Fälle, in denen das Bier im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist.'

26. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort 'Beauftragten' durch das Wort 'Steuervertreters' und werden die Wörter '§ 21 Absatz 4 Satz 1' durch die Wörter '§ 21 Absatz 2 Satz 6' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass

1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet,

2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder

3. es sich um eine Durchfuhr von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Bier handelt, das sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.'

27. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

'2. in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;'.

b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

'a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,'.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter 'Artikel 14 und 41' durch die Wörter 'Artikel 13 und 49' ersetzt.

d) Nach der neuen Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

'5. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat alternativ zur qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. § 87a Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend. In der Rechtsverordnung können auch Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung des nach Satz 1 zugelassenen Verfahrens vorgesehen werden. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;'.

e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

'6. zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass in diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vorgesehene Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige Daten, die für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind, ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind oder übermittelt werden können, und dabei insbesondere Folgendes zu regeln:

a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der Datenfernübertragung,

b) das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten,

c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten,

e) die Mitwirkungspflichten Dritter oder deren Haftung, wenn auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten Steuern verkürzt oder Steuervorteile erlangt werden,

f) die Haftung des Datenübermittlers für verkürzte Steuern oder für zu Unrecht erlangte Steuervorteile, wenn der Datenübermittler sich keine Gewissheit über die Identität des Auftraggebers verschafft hat,

g) den Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Steuerpflichtigen oder Antragstellers.

Bei der Datenübermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Die Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auch durch Verweis auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen geregelt werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.'

28. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:



a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Absatz 1a bis 7 zu erlassen, insbesondere

a) zum Besteuerungsverfahren und dabei vorzusehen, dass ein Wechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit von Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des folgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird sowie

b) das Verfahren nach § 2 Absatz 7 näher zu regeln,'.

b) In Nummer 7 werden die Wörter '§ 10 Absatz 1 bis 3' durch die Wörter '§ 10 Absatz 1 bis 4' ersetzt.

c) In Nummer 9 werden die Wörter '§ 22 Absatz 1 und 3' durch die Wörter '§ 22 Absatz 1 und 2' ersetzt.

d) In Nummer 10 wird die Angabe '§ 14 Absatz 3' durch die Wörter '§ 14 Absatz 3 und 4' ersetzt.

e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern 'des Kalenderjahres' ein Komma und die Wörter 'die Steueranmeldung in den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 2' eingefügt.

f) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird das Wort 'Zollkodex' durch das Wort 'Unionszollkodex' ersetzt.

g) Die folgenden Nummern 14 bis 18 werden angefügt:

'14. Vorschriften zu § 20a Absatz 1 bis 5 und Absatz 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, zu den Sicherheitsleistungen sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,

15. Vorschriften zu § 20b Absatz 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen, zu erlassen,

16. Vorschriften zu § 20c Absatz 1 bis 5 zu erlassen und dabei

a) das Verfahren von § 20c Absatz 1 abweichend zu bestimmen,

b) durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden,

c) das Verfahren der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln,

17. Vorschriften zu § 22a Absatz 1 bis 3 zu erlassen,

18. Einzelheiten zur Steueranmeldung nach § 22b zu bestimmen.'

29. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter 'oder § 12 Absatz 2' durch ein Komma und die Wörter '§ 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4' ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter '§ 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht' durch die Wörter '§ 21 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Satz 8, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig' ersetzt.

30. § 31 wird wie folgt gefasst:

'§ 31 Übergangsbestimmungen

(1) Für Beförderungen von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen.'