Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung (SKBPRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.10.2022 BGBl. I S. 1872 (Nr. 39); Geltung ab 29.10.2022
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Artikel 1 Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Oktober 2022 SKBPRV Verordnung

Der Wortlaut der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506, 1519), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Bezirkspersonalräte werden bei den folgenden militärischen Dienststellen gebildet, die den Behörden der Mittelstufe nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechen:

1.
Kommando Heer,

2.
Kommando Luftwaffe,

3.
Marinekommando,

4.
Kommando Streitkräftebasis,

5.
Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr,

6.
Kommando Cyber- und Informationsraum und

7.
Territoriales Führungskommando der Bundeswehr."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SKBPRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SKBPRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 316
Artikel 1 2. SKBPRVÄndV Änderung der Streitkräfte-Bezirkspersonalräteverordnung
... vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506, 1519), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1872 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6 wird das Wort ...


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