Artikel 2 - Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensVNV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1889 (Nr. 39); Geltung ab 29.10.2022

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 ändert mWv. 29. Oktober 2022 DarlehensV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die BAföG-Darlehens-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Oktober 2022.



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