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Anlage - Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFGÄndG k.a.Abk.)

Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds



Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Überblick zur Anlage Soll
2022
1.000 €
Soll
2021
1.000 €
Veränderung
gegenüber
2021
1.000 €
Ausgabereste
2021
1.000 €
Ist
2020
1.000 €
Einnahmen     
Verwaltungseinnahmen ...      
Übrige Einnahmen ...      
Gesamteinnahmen ...      
Ausgaben     
Schuldendienst ...      
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ...      
Ausgaben für Investitionen ...      
Besondere Finanzierungsausgaben ...      
Gesamtausgaben ...      
davon nicht flexibilisiert ...      
Verpflichtungsermächtigung
im Haushalt 2022
     
Verpflichtungsermächtigung ...      
davon fällig:
im Haushaltsjahr 20XX bis zu ...
     


Titel
Funktion
Zweckbestimmung Soll
2022
1.000 €
Soll
2021
1.000 €
Ist
2020
1.000 €
 Einnahmen   
 Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben.
   
 Verwaltungseinnahmen   
119 99
-860
Vermischte Einnahmen -- 
 Übrige Einnahmen    
325 01
-830
Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 200.000.000 - 
359 01
-850
Entnahme aus Rücklage -- 
 Ausgaben   
 Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01,
683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt.
Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus-
haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung
der beabsichtigten Maßnahmen.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden.
Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig
deckungsfähig.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer-
den.
Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu.
Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG
ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß-
gabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-
tages.
Erläuterungen:
Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für
die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts-
führungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet
werden.
   
 Schuldendienst   
575 01
-830
Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt -- 
 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen)    
671 01
-649
Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für
die Marktstabilität relevante Gasimporteure
-- 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... 50.000.000 T€
   
683 02
-649
Finanzierung der Gaspreisbremse -- 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€
   
683 03
-649
Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse -- 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€
   
683 04
-649
Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen-
kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen)
-- 
 Verpflichtungsermächtigung
in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€
   
 Ausgaben für Investitionen    
831 01
-649
Beteiligungserwerb-- 
861 01
-649
Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen -- 
862 01
-649
Darlehen an private Unternehmen -- 
 Besondere Finanzierungsausgaben    
919 01
-850
Zuführung an Rücklage 200.000.000 -