Tools:
Update via:
Anlage - Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes zur Reaktivierung und Neuausrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (StFGÄndG k.a.Abk.)
Anlage Wirtschaftsplan des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Abschnitt 2 Teil 3: Abfederung der Folgen der Energiekrise
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Energiekrise im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine beim Bezug von Strom und Gas in Deutschland gemäß § 16 Absatz 4 und § 26a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Aus dem Wirtschaftsplan können Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 finanziert werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bewirtschaftet Teil 3 des Sondervermögens und stellt den Beauftragten für den Haushalt gemäß § 9 in Verbindung mit § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Überblick zur Anlage | Soll 2022 1.000 € | Soll 2021 1.000 € | Veränderung gegenüber 2021 1.000 € | Ausgabereste 2021 1.000 € | Ist 2020 1.000 € |
Einnahmen | | ||||
Verwaltungseinnahmen ... | | ||||
Übrige Einnahmen ... | | ||||
Gesamteinnahmen ... | | ||||
Ausgaben | | ||||
Schuldendienst ... | | ||||
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) ... | | ||||
Ausgaben für Investitionen ... | | ||||
Besondere Finanzierungsausgaben ... | | ||||
Gesamtausgaben ... | | ||||
davon nicht flexibilisiert ... | | ||||
Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2022 | | ||||
Verpflichtungsermächtigung ... | | ||||
davon fällig: im Haushaltsjahr 20XX bis zu ... | |
Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2022 1.000 € | Soll 2021 1.000 € | Ist 2020 1.000 € |
Einnahmen | | |||
Haushaltsvermerk: Mehreinnahmen dienen zur Leistung von Mehrausgaben. | | |||
Verwaltungseinnahmen | | |||
119 99 -860 | Vermischte Einnahmen | - | - | |
Übrige Einnahmen | | |||
325 01 -830 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 200.000.000 | - | |
359 01 -850 | Entnahme aus Rücklage | - | - | |
Ausgaben | | |||
Haushaltsvermerk: 1. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen bei Titel 671 01, 683 02, 683 03, 683 04 und 831 01, 861 01, 862 01 sind gesperrt. Die Aufhebung der Sperren bedarf jeweils der Einwilligung des Haus- haltsausschusses des Deutschen Bundestages. Voraussetzung für die Aufhebung ist jeweils eine konkrete Darlegung der beabsichtigten Maßnahmen. 2. Die Ausgaben sind übertragbar. § 45 Absatz 3 BHO ist nicht anzuwenden. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet wer- den. Rückzahlungen (auch aus Vorjahren) fließen den Ausgaben zu. Für die Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 StFG ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen. Näheres bestimmt ein Maß- gabebeschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes- tages. Erläuterungen: Projektträger- und Beratungskosten sowie sonstige Umsetzungskosten für die Durchführung der Maßnahmen können nach Maßgabe des Haushalts- führungs-Rundschreibens aus den jeweiligen Programmausgaben geleistet werden. | | |||
Schuldendienst | | |||
575 01 -830 | Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt | - | - | |
Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) | | |||
671 01 -649 | Maßnahmen für aufgrund des Krieges in Schwierigkeiten geratene und für die Marktstabilität relevante Gasimporteure | - | - | |
Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... 50.000.000 T€ | | |||
683 02 -649 | Finanzierung der Gaspreisbremse | - | - | |
Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€ | | |||
683 03 -649 | Liquidität und Zuschüsse für die Strompreisbremse | - | - | |
Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€ | | |||
683 04 -649 | Finanzierung weiterer Stützungsmaßnahmen (u. a. Liquiditäts- und Eigen- kapitalhilfen sowie Härtefallhilfen) | - | - | |
Verpflichtungsermächtigung in künftigen Haushaltsjahren bis zu ... T€ | | |||
Ausgaben für Investitionen | | |||
831 01 -649 | Beteiligungserwerb | - | - | |
861 01 -649 | Darlehen an öffentliche Unternehmen und Einrichtungen | - | - | |
862 01 -649 | Darlehen an private Unternehmen | - | - | |
Besondere Finanzierungsausgaben | | |||
919 01 -850 | Zuführung an Rücklage | 200.000.000 | - | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15532/a290419.htm