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Abschnitt 1 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 2 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 1 Ablauf und Dauer
§ 25 Ausbildungsablauf
(1) Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst
- 1.
- eine fachtheoretische Ausbildung von acht Monaten Dauer und
- 2.
- eine berufspraktische Ausbildung von 16 Monaten Dauer.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung ist in zwei Ausbildungsteilabschnitte aufgeteilt. 2Der erste Ausbildungsteilabschnitt dauert drei Monate. 3Er soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen. 4Der zweite Ausbildungsteilabschnitt dauert fünf Monate. 5Er kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen.
(3) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsteilabschnitte kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.
(4) Die Beamtin oder der Beamte legt zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Laufbahnprüfung ab.
§ 26 Ausbildungsstellen
(1) Die fachtheoretische Ausbildung wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung durchgeführt.
(2) 1Für die berufspraktische Ausbildung weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämtern zur praktischen Ausbildung zu. 2Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.
§ 27 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts voraussichtlich nicht erreichen wird. 2Hat sie oder er einen Ausbildungsteilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung um mehr als drei Wochen oder die berufspraktische Ausbildung um insgesamt mehr als einen Monat unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder
- 2.
- sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.
(2) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 2Soweit Ausbildungsabschnitte ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
(3) 1Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte entsprechend dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten zu kürzen. 2Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) 1Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.
§ 28 Erholungsurlaub
1Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.
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