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Unterabschnitt 3 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 2 Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 3 Mündlicher Teil der Laufbahnprüfung

§ 41 Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung



(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,

2.
im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und

3.
die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 160 beträgt.

(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 6-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der abschließenden Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung,

2.
dem 6-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in der berufspraktischen Ausbildung sowie

3.
dem 20-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. 2Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung,

2.
die Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie

3.
das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.

(4) 1Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 6 bekannt zu geben.


§ 42 Prüfungsfächer und Prüfungsablauf



(1) 1Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung kann sich auf die Fächer der Anlage 2 Nummer 1 bis 12 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die Beamtin oder der Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme in dem Umfang für den Prüfungsausschuss bereitzuhalten, in dem dies die Prüfungsvorbereitung erfordert.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung mit jeder Beamtin und jedem Beamten sprechen.

(4) 1Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet den mündlichen Teil der Laufbahnprüfung. 2Sie oder er achtet darauf, dass die Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1Im mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs Beamtinnen und Beamten geprüft. 2Die Prüfung dauert für jede Beamtin und jeden Beamten in der Regel 30 Minuten.

(6) 1Die Leistungen der Beamtin oder des Beamten werden nach dem Muster der Anlage 7 durch den Prüfungsausschuss bewertet und dokumentiert. 2Das Ergebnis des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung ist in einer Durchschnittsnotenpunktzahl auszudrücken.

(7) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.