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Abschnitt 1 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 1 Ablauf und Dauer

§ 47 Gliederung des Studiengangs



(1) Der dreijährige Vorbereitungsdienst umfasst einen Studiengang mit

1.
Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und

2.
berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) 1Die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten bilden eine Einheit. 2Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den in Grund- und Hauptstudium stattfindenden Fachstudien zu verbinden.

(3) 1Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. 2Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.

(4) 1Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate. 2Es kann geteilt werden.

(5) Die Reihenfolge der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(6) Die Beamtin oder der Beamte legt im Vorbereitungsdienst eine Zwischenprüfung und eine Laufbahnprüfung ab.


§ 48 Ausbildungsstellen



(1) 1Die Fachstudien finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungseinrichtungen der Verwaltung statt. 2Die Dienstaufsicht wird von der obersten Landesbehörde oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. 3Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. 4Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, so gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, der für die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten zuständig ist.

(2) 1Für die berufspraktischen Studienzeiten weist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern als Ausbildungsfinanzämter zur praktischen Ausbildung zu. 2Die praktische Ausbildung in der Veranlagung soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten stattfinden.


§ 49 Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes



(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. 2Hat sie oder er die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte

1.
das Versäumte nicht innerhalb der verbleibenden Vorbereitungszeit nachholen kann oder

2.
sie oder er nicht hinreichend ausgebildet erscheint.

3Bei einer Unterbrechung eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochenen Fachstudien fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, den Studiengang fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 2Soweit Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) 1Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten entsprechend zu kürzen. 2Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Studienziel gefährdet erscheint.

(4) 1Die Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Vor der Entscheidung über die Verlängerung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören.


§ 50 Erholungsurlaub



1Während des Studiums ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. 2Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.