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Teil 3 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
Teil 3 Aufstiegsverfahren
§ 78 Aufstieg in den mittleren Steuerverwaltungsdienst
§ 78 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom einfachen Steuerverwaltungsdienst in den mittleren Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 2 entsprechend.
§ 79 Aufstieg in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für die Einführungszeit beim Aufstieg vom mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Steuerverwaltungsdienst gelten die Vorschriften für den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst nach Teil 2 Kapitel 1 und 3 entsprechend.
§ 80 Aufstieg in den höheren Steuerverwaltungsdienst
(1) Die inhaltliche Gestaltung der Einführung beim Aufstieg vom gehobenen Steuerverwaltungsdienst in den höheren Steuerverwaltungsdienst richtet sich nach Landesrecht.
(2) Die Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
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