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Teil 4 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)


Teil 4 Einführung in den höheren Steuerverwaltungsdienst

§ 81 Ziel



(1) 1Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. 2Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. 3Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.

(2) In den ergänzenden und den fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie erwerben die Beamtinnen und Beamten neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.


§ 82 Ablauf



(1) Die Einführung umfasst

1.
ergänzende Studien von insgesamt drei Monaten Dauer an der Bundesfinanzakademie und

2.
eine berufspraktische Einweisung von neun Monaten Dauer

a)
beim Finanzamt und

b)
bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) 1Die ergänzenden Studien bestehen aus drei Studienabschnitten. 2Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(3) Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einem Monat Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen (fortführende Studien).

(4) Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.


§ 83 Allgemeine Grundsätze für die berufspraktische Einweisung



(1) 1Für die berufspraktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. 2Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten. 3Sie oder er ist zuständig für die Leitung der berufspraktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. 4Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Amtsleitung eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, die oder der die Beamtin oder den Beamten während der berufspraktischen Einweisung anleitet und betreut. 5In Ländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte muss sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut machen.

(3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur berufspraktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich oder elektronisch über Eignung und fachliche Leistungen. 2Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.


§ 84 Durchführung der berufspraktischen Einweisung



(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der berufspraktischen Einweisung

1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und

2.
vertraut gemacht mit den Aufgaben

a)
der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder

b)
der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt.

(2) 1Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1.
fünf Monate beim Finanzamt, davon

a)
mindestens zwei Monate in die Aufgaben der Veranlagung und

b)
zwei Monate in die Aufgaben der Außenprüfung sowie

2.
einen Monat bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

2Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der sie oder ihn während der berufspraktischen Einweisungszeit anleitet und betreut, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Amtsleitung der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die berufspraktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige Veranstaltungen, die für die Einweisung förderlich sind, ergänzt.


§ 85 Abschluss und Verlängerung der Einführung



(1) Der erfolgreiche Abschluss der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt.

(2) Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass

1.
ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder

2.
die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.