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Artikel 3 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (GüRegAbG k.a.Abk.)
Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 GüRegAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüRegAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 GüRegAbG Inkrafttreten
... 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Artikel 2 AEGAnpG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „3. bei Schienenfahrzeugen ...
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