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Artikel 4 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (GüRegAbG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 374 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 377 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 3.
- In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GüRegAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüRegAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 5 GüRegAbG Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer ...
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