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Artikel 5 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (GüRegAbG k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 FamFG § 374

§ 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
Gesellschaftsregistersachen,".

2.
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GüRegAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüRegAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 GüRegAbG Inkrafttreten
... 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Sozialgeld nach dem Zweiten Buch ...