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Artikel 10 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (GüRegAbG k.a.Abk.)

Artikel 10 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. November 2022.