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Vierundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (64. BEG172DV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschädigungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2021



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2021 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 101.974.525 Euro,
- in Berlin 8.712.142 Euro,
- insgesamt 110.686.667 Euro,
- insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
110.686.666 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 50.987.262 Euro,
- in Berlin 5.227.285 Euro,
- insgesamt 56.214.547 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 14.202.905 Euro,
- in Bayern 10.444.594 Euro,
- in Baden-Württemberg 8.817.065 Euro,
- in Niedersachsen 6.361.766 Euro,
- in Hessen 4.985.853 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 3.254.616 Euro,
- in Schleswig-Holstein 2.315.240 Euro,
- im Saarland 779.240 Euro,
- in Hamburg 1.468.837 Euro,
- in Bremen 535.181 Euro,
- in Berlin 1.306.821 Euro,
- insgesamt 54.472.118 Euro,
- insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
54.472.119 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 12.801.503 Euro,
- Bayern 9.013.804 Euro,
- Hessen 5.588.248 Euro,
- Rheinland-Pfalz 29.255.908 Euro,
- Berlin 7.405.321 Euro,
- insgesamt 64.064.784 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 1.206.704 Euro,
- Niedersachsen 2.910.215 Euro,
- Schleswig-Holstein 2.106.027 Euro,
- Saarland 376.148 Euro,
- Hamburg 886.474 Euro,
- Bremen 364.670 Euro,
- insgesamt 7.850.238 Euro,
- insgesamt nach Korrektur
der Rundungsdifferenzen
7.850.237 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. November 2022.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner