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§ 4 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Beamtinnen und Beamten des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof in Angelegenheiten der Besoldung (GBAWidVertrAnO)
§ 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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