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§ 2 - Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung (BGHWidVertrAnO)
§ 2 Vertretung bei Klagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht.
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Zitierungen von § 2 BGHWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGHWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGHWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BGHWidVertrAnO Übergangsregelung
... §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor ...
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