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Artikel 1 - Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens (VÜbEinkDG k.a.Abk.)
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Geltung ab 12.11.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Geltung ab 12.11.2022, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 1 Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln". - 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."
- 3.
- § 58 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar." - 4.
- Folgender Abschnitt 8 wird angefügt:
„Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln(1) Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.(2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VÜbEinkDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VÜbEinkDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 VÜbEinkDG Inkrafttreten (vom 19.08.2023)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 1 , 2 Nummer 1 und 3 sowie die Artikel 3 bis 5 treten an dem Tag in Kraft, an dem das Haager ...
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