Artikel 4 - GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. November 2022 AMRabattG § 1

In § 1 Satz 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 130a Absatz 1, 1a," die Angabe „1b," eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 GKV-Finanzstabilisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GKV-FinStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FinStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG)
G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
Artikel 2b ALBVVG Änderung des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel
... Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990 ) geändert worden ist, wird die Angabe „3a und 3b" durch die Angabe „3a, 3b ...


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