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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (2. BEHGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. November 2022 BEHG § 1, § 2, § 3, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 22, Anlage 1
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- 2.
- In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Treibhausgasneutralität bis 2050" durch die Wörter „Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Angabe „§ 14 Absatz 2," und die Wörter „§ 23 Absatz 1 und 1a," gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden."
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
- 1.
- Nummer 8.1.1 oder
- 2.
- Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Verantwortlicher:
in den Fällen des- a)
- § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die dort genannten Tatbestände als Steuerschuldner definiert ist,
- b)
- § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß § 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuergesetzes,
- c)
- § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der Anlage,
- d)
- § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der an die Stelle des Steuerlagerinhabers tretende Dritte (Einlagerer);".
- c)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;".
- d)
- Folgende Nummer 11 wird angefügt:
- „11.
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichtspflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar 2024." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Emissionsermittlung," die Wörter „die Ermittlungsmethoden," eingefügt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Standardwerte für Emissionsfaktoren von Brennstoffen festlegen, wobei die Standardwerte so zu bemessen sind, dass eine Unterschätzung der Brennstoffemissionen des jeweiligen Brennstoffs ausgeschlossen erscheint; dabei sollen
- a)
- biogene Brennstoffemissionen bei entsprechendem Nachhaltigkeitsnachweis mit Ausnahme von Brennstoffemissionen aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1),
- b)
- Brennstoffemissionen aus flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Brennstoffen nicht-biogenen Ursprungs, sobald eine Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie das Nachweisverfahren festlegt, sowie
- c)
- Klärschlämme
- cc)
- In Nummer 4 werden die Wörter „für die ersten beiden Berichtsjahre" gestrichen.
- dd)
- In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnahmen von der Berichtspflicht nach Absatz 1 regeln, soweit nach dem nationalen und europäischen Rechtsrahmen für den EU-Emissionshandel entsprechende Ausnahmen für die Berichterstattung der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlagen vorgesehen sind."
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Anlage" die Wörter „oder im Falle einer direkten Verwendung von Brennstoffen in seiner dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage" eingefügt.
- 6.
- In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vorjahres" durch die Wörter „der Vorjahre" ersetzt.
- 7.
- § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „35" durch die Angabe „30" ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird die Angabe „45" durch die Angabe „35" ersetzt.
- c)
- In Nummer 5 wird die Angabe „55" durch die Angabe „45" ersetzt.
- 8.
- In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „den Sätzen 2 und" durch das Wort „Satz" ersetzt.
- 9.
- In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den von den Verantwortlichen vorgenommenen" gestrichen.
- 10.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift wird ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zur Überprüfung der von Verantwortlichen nach § 7 übermittelten Angaben durch die zuständige Behörde ist die Übermittlung der Daten der Verantwortlichen durch eine andere Behörde an die zuständige Behörde zulässig, die im Rahmen von
- 1.
- Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2 genannten Tatbestände des Energiesteuergesetzes,
- 2.
- Verfahren nach § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
- 3.
- Antragsverfahren nach der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien zu den zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträgern
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, andere Bundesbehörden zur Übermittlung von Daten nach Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in einem automatisierten Abrufverfahren oder automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren zu verpflichten. In der Rechtsverordnung können Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt werden, insbesondere das Nähere über
- 1.
- den Umfang und die Form der erforderlichen Daten,
- 2.
- die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und zur Bearbeitungsfrist und
- 3.
- die Anforderung an das Verfahren zur Datenübermittlung einschließlich der Art und Weise der Übermittlung der Daten.
- 11.
- In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 12.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden," gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten auch andere als die in Satz 1 genannten Waren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den dort genannten Anlagen eingesetzt werden."
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BEHGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BEHGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 2. BEHGÄndG Weitere Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „§ 15 Absatz 1 oder ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Eingangsformel EBeV 2030
... vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), von denen § 7 Absatz 4 und 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006 ) geändert worden sind, verordnet die ...
Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Eingangsformel EHV2030uaÄndV 1)
... des Brennstoffemissionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006 ) geändert worden ist, die Bundesregierung und - auf Grund des § 28 ...
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