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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze (GewOuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 GewO § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 11a, § 11d (neu), § 14, § 31, § 33b, § 33g, § 33f, § 34, § 34b, § 34c, § 34e, § 34g, § 55f, § 34d, § 34h, § 34j, § 35, § 36, § 38, § 41, § 48, § 52, § 56, § 61, § 61a, § 71b, § 144, § 146, § 148c (neu), § 161
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung". - b)
- Die Angaben zu den §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8 (weggefallen)
§ 9 (weggefallen)
§ 10 (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung". - d)
- Nach der Angabe zu § 11c wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 11d Zusammenarbeit der Behörden". - e)
- Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:
„§ 33b (weggefallen)". - f)
- Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)". - g)
- Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
„§ 48 (weggefallen)". - h)
- Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 (weggefallen)". - i)
- Nach der Angabe zu § 148b wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 148c Einziehung". - j)
- Die Angabe zu § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4".
- 2.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mitteilungspflicht bei Gewerben mit Zuverlässigkeitsüberprüfung(1) Wer ein Gewerbe betreibt, bei dem nach diesem Gesetz die Zuverlässigkeit von Personen überprüft wird, oder Veranstalter nach § 69 Absatz 1 Satz 1 ist, hat die Personen, deren Zuverlässigkeit zu überprüfen ist, auch im Falle eines späteren Eintritts in den Gewerbebetrieb, unverzüglich der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen. Dies gilt bei juristischen Personen auch hinsichtlich der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen.(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 sind folgende Daten der betreffenden Person anzugeben:- 1.
- Name,
- 2.
- Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht,
- 3.
- Vorname,
- 4.
- Geburtstag,
- 5.
- Geburtsort,
- 6.
- Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
- 7.
- Meldeanschriften der letzten fünf Jahre bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat.
- 3.
- Die §§ 8 bis 10 werden aufgehoben.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung". - b)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:„(7) Soweit das Ausüben eines Gewerbes nach diesem Gesetz einer Erlaubnis bedarf, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die vom Antragsteller bei der Antragstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, die für die Entscheidung der zuständigen Behörde über den Erlaubnisantrag erforderlich sind."
- 5.
- § 11a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Registerbehörde nicht zugleich Erlaubnisbehörde ist, hat der nach Satz 1 Eintragungspflichtige die Mitteilung an die Erlaubnisbehörde zu richten." - c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 11c wird folgender § 11d eingefügt:
„§ 11d Zusammenarbeit der Behörden(1) Die Registerbehörde nach § 11a Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, mit der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eng zusammenzuarbeiten, um die Aufsicht auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. Zu diesem Zweck kann sie durch eine Vereinbarung Aufgaben und Zuständigkeiten auf die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates, in dem der Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater seinen Sitz hat (Herkunftsstaat), übertragen und Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates übernehmen, die Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19) im Inland betreffen. Der Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sind unverzüglich über eine Vereinbarung nach Satz 2 zu unterrichten.(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates hat die zuständige Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 die Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die zuständige Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu übermitteln, die zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermittler erforderlich sind. Sie darf ohne Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kenntnis dieser Informationen für die Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, Versicherungsberater oder Immobiliardarlehensvermittler erforderlich ist.(3) Wenn die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 feststellt, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, der auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit im Inland tätig ist, gegen seine Pflichten aus § 34d oder einer auf der Grundlage des § 34e erlassenen Rechtsverordnung verstößt, teilt sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates mit. Wenn die zuständige Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates in diesem Fall keine oder nicht ausreichende Maßnahmen gegen den Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater ergreift, kann die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Aufsichtsbehörden in den Fällen des Satzes 2 ist Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 anzuwenden.(4) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 hat im Falle des § 11a Absatz 4 die Absicht des nach § 34d Absatz 10 Eintragungspflichtigen der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates mitzuteilen und unverzüglich den Eintragungspflichtigen über diese Mitteilung zu unterrichten. Das Verfahren nach Satz 1 ist im Falle des § 11a Absatz 4 auf die Absichtserklärung des nach § 34i Absatz 8 Nummer 1 Eintragungspflichtigen entsprechend anzuwenden. Zum Zwecke der Überwachung darf die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die zu dem Eintragungspflichtigen im Register gespeicherten Angaben übermitteln. Die zuständige Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates ist über Änderungen übermittelter Angaben zu unterrichten. Handelt es sich bei den nach § 11a Absatz 3 und 3b gelöschten Angaben um solche eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat tätigen Gewerbetreibenden, so teilt die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates die Löschung unverzüglich mit.(5) Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere die Übermittlung von Informationen, hat in Bezug auf die Tätigkeit von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern jeweils über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen, das sich dabei der gemeinsamen Stelle bedient. In Bezug auf die Tätigkeit von Immobiliardarlehensvermittlern hat die Zusammenarbeit, insbesondere die Übermittlung von Informationen, jeweils über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erfolgen.(6) Die Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 1 und die Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständig sind, haben der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zu melden:- 1.
- Sanktionen und andere Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden,
- 2.
- Rechtsmittel, die im Zusammenhang mit Sanktionen und anderen Maßnahmen nach Nummer 1 eingelegt wurden, die nicht nach § 34d Absatz 11 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden, und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren,
- 3.
- jährlich eine Zusammenfassung der Sanktionen und Maßnahmen, die gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden."
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „nicht geschäftsüblich sind," das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder".
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind- 1.
- der Name,
- 2.
- die betriebliche Anschrift,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- der amtliche Gemeindeschlüssel,
- 5.
- die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
- 6.
- der Tag, an dem die Steuerpflicht endete."
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Der Name," die Wörter „der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung)," eingefügt.
- d)
- Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,".
- bb)
- In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Die folgenden Nummern 12 bis 14 werden angefügt:
- „12.
- die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
- 13.
- die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
- 14.
- die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden."
- dd)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- e)
- In Absatz 14 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 8.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- 9.
- § 33b wird aufgehoben.
- 10.
- In § 33g werden die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern, für Bau und Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und für Heimat und für Familie, Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt.
- 11.
- Es werden ersetzt:
- a)
- in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1, den §§ 55f und 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz",
- b)
- in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat",
- c)
- in § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1 und § 153c Satz 1 jeweils die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz" und
- d)
- in § 150c Absatz 1 Satz 1 die Wörter „des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „des Bundesministeriums der Justiz".
- 12.
- In § 34d Absatz 3 wird jeweils nach den Angaben „Absatz 1" und „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 13.
- In § 34h Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 34f Absatz 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- 14.
- § 34j Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" werden durch die Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
- b)
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
- „f)
- die Pflicht, Beschwerden zu behandeln,".
- 15.
- In § 35 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „nicht" die Wörter „für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie" eingefügt.
- 16.
- In § 36 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich altersmäßiger Anforderungen" gestrichen.
- 17.
- § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 18.
- Die §§ 41, 48 und 52 werden aufgehoben.
- 19.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 20.
- In § 61 Satz 1 werden die Wörter „§§ 55c und 56 Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60" durch die Angabe „den §§ 55c, 59 und 60" ersetzt.
- 21.
- In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," und die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4," durch die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3," ersetzt.
- 22.
- In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 8 bis 10," durch die Wörter „§ 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 und 8 bis 10," ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 34f Absatz 4 bis 6," die Wörter „§ 34h Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 und 3," eingefügt.
- 23.
- § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- „5a.
- entgegen § 34c Absatz 2a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34c Absatz 3 Nummer 3 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterbildet,".
- b)
- Nach Nummer 7b wird folgende Nummer 7c eingefügt:
- „7c.
- entgegen § 34d Absatz 3, § 34h Absatz 2 Satz 1 oder § 34i Absatz 5 Satz 2 ein Gewerbe oder eine Tätigkeit ausübt,".
- c)
- Die bisherige Nummer 7c wird Nummer 7d.
- 24.
- § 146 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1a werden nach dem Wort „entgegen" die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „des Absatzes 1 und 2 Nr." durch die Wörter „der Absätze 1 und 2 Nummer 1a und" ersetzt.
- 25.
- Nach § 148b wird folgender § 148c eingefügt:
„§ 148c Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d oder Absatz 2 Nummer 1a, 3 oder 4 oder § 145 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 7 Buchstabe b oder c begangen worden, so können- 1.
- Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
- 2.
- Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
- 26.
- § 161 wird wie folgt gefasst:
„§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4(1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und des Unterscheidungsmerkmals nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung betroffen ist, bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass diese Identifikationsmerkmale eingeführt worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.(2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die automatisierte und medienbruchfreie Übermittlung der Daten aus der steuerlichen Abmeldung von den Finanzbehörden an die Gewerbebehörden bundesweit vorliegen, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewOuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewOuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel GewOuaÄndG *
... Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: --- * Artikel 1 Nummer 6 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Eingangsformel GewAnzVuFinVermVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009 ) geändert worden ist, - auf Grund des § 34g der Gewerbeordnung in der Fassung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches
G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2146
Artikel 2 BZRGuaStGBÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 150c Absatz 1 ...
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