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Abschnitt 5 - LNG-Verordnung (LNGV)
V. v. 16.11.2022 BAnz AT 17.11.2022 V1
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Geltung ab 18.11.2022 bis 31.12.2027; FNA: 752-6-31 Elektrizität und Gas
Teil 2 Zugang, Kapazitätsvergabe und Kapazitätsmanagement
Abschnitt 5 Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 12 Pflicht zur Anwendung eines Verfahrens zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
Der Betreiber einer LNG-Anlage ist verpflichtet, ungenutzte Kapazitäten von LNG-Anlagen nach Maßgabe des § 13 auf dem Markt anzubieten und entsprechende Regelungen in den Kapazitätsverträgen vorzusehen, die ihm dieses Recht einräumen.
§ 13 Vorgaben für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen ist anzuwenden, wenn ein Nutzer spätestens 20 Tage vor dem Datum einer geplanten Entladung eine Anlandung nicht angekündigt hat oder mitteilt, Kapazitäten teilweise oder vollständig nicht zu nutzen, und keinen anderen Nutzer benennt, an den die Kapazitäten übertragen wurden. 2Abweichend von Satz 1 steht es dem Betreiber einer LNG-Anlage frei, längere Fristen für das Verfahren zur Vergabe ungenutzter Kapazitäten von LNG-Anlagen zu bestimmen.
(2) Spätestens 19 Tage vor dem Datum der geplanten Entladung oder dem Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum sind die frei gewordenen Kapazitäten vom Betreiber einer LNG-Anlage in geeigneter Weise öffentlich auszuweisen.
(3) Ab dem 18. Tag vor dem Datum der geplanten Entladung oder am zweiten Tag nach dem nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Datum können alle Nutzer eine Buchungsanfrage für die frei gewordenen Kapazitäten stellen.
(4) Die frei gewordenen Kapazitäten sind in einem von dem Betreiber einer LNG-Anlage zu bestimmenden transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu vergeben.
(5) 1Mit erfolgter Vergabe der frei gewordenen Kapazitäten tritt der neue Nutzer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Nutzers aus der mit dem Betreiber der LNG-Anlage geschlossenen Vereinbarung ein. 2Werden die frei gewordenen Kapazitäten nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der öffentlichen Ausweisung vergeben, hat der Betreiber der LNG-Anlage die nicht nach dem Verfahren nach Absatz 4 vergebenen Kapazitäten an den ursprünglichen Nutzer zurückzugeben.
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