Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes (AgrStatGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. November 2022 LSpG § 2, § 3, § 4

Das Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Einspruch" durch die Wörter „Ein mit Gründen versehener Einspruch" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

2.
Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend gemacht werden."

3.
In § 4 Absatz 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AgrStatGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 4 2. UStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2022 (BGBl. I S. 2030 ) geändert worden ist, wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a ...