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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Gesetz über die Auflösung, Abwicklung und Löschung von Kolonialgesellschaften (KolGesAbwG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.1975 BGBl. I S. 2253; aufgehoben durch Artikel 150 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Geltung ab 24.08.1975; FNA: 4124-2 Recht der Kolonialgesellschaften
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§ 5



Nach § 61 des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2081) wird folgender § 61a eingefügt:

„§ 61a

(1) Kolonialgesellschaften können in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 46 bis 49) mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 sinngemäß. Der Umwandlungsbeschluß kann nur in einer Hauptversammlung der Gesellschaft gefaßt werden und muß notariell beurkundet werden.

(2) Der Umwandlungsbeschluß bedarf der Mehrheit, die in der Satzung der Gesellschaft für Satzungsänderungen bestimmt ist, mindestens aber einer Mehrheit von drei Vierteln der Anteile, die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vertreten sind. Die Gesellschafter, die für die Umwandlung gestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Sie stehen den Gründern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleich.

(3) Mit der Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister werden alle Gesellschafter der Kolonialgesellschaft Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im übrigen gelten die §§ 373 bis 375 des Aktiengesetzes sinngemäß. Bekanntmachungen, die nach diesen Vorschriften in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen haben, sind auch im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Nichtigkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen worden ist."

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