Die
Coronavirus-Testverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Absatz 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3", nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- dd)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- e)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bbb)
- In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- ccc)
- In Nummer 5 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- ddd)
- In Nummer 6 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- f)
- In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- g)
- In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „§§ 2 bis 4b" und nach der Angabe „§§ 3 und 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- h)
- In Absatz 10 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 und 3 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1a Satz 1 werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 1b Satz 1 und 4 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 4a" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- In § 10 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 6.
- In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" und nach der Angabe „§ 6 Absatz 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- d)
- In Absatz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe „§ 2" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 5 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 9.
- In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
- 10.
- In § 16 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 4a" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung" eingefügt.
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 380
V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Artikel 1 6. TestVÄndV ... der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2022 (BAnz AT 24.11.2022 V2 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 2 wird das Wort ...