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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (2. TechKontrollVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. November 2022 TechKontrollV § 2, § 6

Die Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 2018 (BGBl. I S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Nutzfahrzeug": ein Kraftfahrzeug samt zugehörigem Anhänger oder Sattelanhänger, das der Beförderung von Gütern oder Fahrgästen dient und

a)
der Fahrzeugklasse M2, M3, N2, N3, O3 oder O4 nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445 (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4) geändert worden ist, oder

b)
der Fahrzeugklasse T1b, T2b, T3b, T4.1b, T4.2b oder T4.3b nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden ist, angehört."

2.
§ 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständigen Behörden oder deren Beauftragte haben einen Kontrollbericht nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2014/47/EU in der durch Artikel 1 Nummer 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Änderungen der Bezeichnungen von Fahrzeugklassen aufgrund von Änderungen der Typgenehmigungsvorschriften (ABl. L 342 vom 27.9.2021, S. 45) geänderten Fassung zu fertigen, wenn ein erheblicher oder gefährlicher Mangel festgestellt oder eine gründlichere technische Unterwegskontrolle durchgeführt wurde."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. TechKontrollVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. TechKontrollVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. TechKontrollVÄndV 1)
... verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr: --- 1) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1716 der Kommission vom ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 17 BALMG Änderung der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße
... von Nutzfahrzeugen auf der Straße vom 21. Mai 2003 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2064 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Güterverkehr" durch die ...