Eingangsformel - Vierte Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung (4. AnzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2070 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022
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Eingangsformel



Auf Grund des § 24 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 24 Absatz 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 12 Buchstabe d des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) und § 1 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:



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