Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung (2. ZAGAnzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2022 BGBl. I S. 2087 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113) in Verbindung mit § 1e der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. I 2003 S. 3), von denen § 28 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist und § 1e durch Artikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:



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