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Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 11 der Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigVBek k.a.Abk.)

B. v. 21.11.2022 BGBl. I S. 2097 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 29. November 2022 SeeLotsEigV § 11

Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vom 12. Mai 2022 (BGBl. I S. 777) gibt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bekannt:

1.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat festgestellt, dass alle sachlichen, insbesondere räumlichen Voraussetzungen für die Durchführung des psychologischen Eignungstests vollständig entsprechend § 11 Absatz 1 am 1. Dezember 2022 vorliegen.

2.
Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 der Seelotseignungsverordnung ist dessen § 3 ab dem ersten Tag des Monats anzuwenden, der auf den Monat folgt, in dem die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dieser Tag ist der 1. Januar 2023.