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Änderung § 4 StBPPV vom 01.07.2023
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§ 4 StBPPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung | § 4 StBPPV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 157 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Identifizierung und Authentisierung bei der Registrierung | |
(1) Die Identifizierung und Authentisierung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch | |
(Text alte Fassung) 1. eine der folgenden Identifizierungsmittel: | (Text neue Fassung) 1. eines der folgenden Identifizierungsmittel: |
a) einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder b) ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) mit dem Sicherheitsniveau 'hoch' im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung notifiziert worden ist, sowie 2. einen Abgleich mit den im Berufsregister enthaltenen Daten. (2) Steht aus Rechtsgründen keines der in Absatz 1 genannten Identifizierungsmittel zur Verfügung, so kann der im Rahmen der Registrierung gegenüber der Bundessteuerberaterkammer zu erbringende Identitätsnachweis auch durch eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene Erklärung über den Namen und die Anschrift des Inhabers des Nutzerkontos und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs erbracht werden, die die eindeutige Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs enthält. (3) Für die Registrierung der Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer bei der Steuerberaterplattform gelten Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine vertretungsberechtigte Person zu identifizieren und zu authentisieren ist. |
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